Der Halter eines Tieres haftet zwar in der Regel verschuldensunabhängig aufgrund der sogenannten „Gefährdungshaftung“ nach § 833 BGB. Die Haftung kann aber reduziert werden, wenn der Geschädigte seine eigene Verletzung mitverschuldet hat.
Das AG Rheine (Az.: 4 C 92/20) entschied, dass derjenige, der einen fremden Hund streichelt und dabei gebissen wird, sich ein Mitverschulden von 30 % zurechnen lassen muss. Das Tier hatte zwar zunächst die Hand der Geschädigten geleckt. Als diese aber einige Zeit später den Hund streicheln wollte, biss er zu.
Das Gericht bejahte zwar einen Anspruch aus § 833 BGB, kürzte diesen aber um 30 %: Ein erstmaliger kurzer Kontakt mit einem ansonsten völlig fremden Hund sei kein Grund, darin schon ein „Anfreunden“ zu sehen. Die Handbewegung in Richtung des Tieres habe von diesem daher als Angriff gewertet werden können. Wer ein solches, völlig typisches Hundeverhalten auslöse, müsse sich ein Mitverschulden von 30 % zurechnen lassen.
Erst recht dürfte ein solches Mitverschulden im Umgang mit Tieren anzunehmen sein, die keinerlei Bindung zu Menschen entwickeln, wie beispielsweise (gefährliche) Reptilien.
Dietrich Rössel, Königstein