Das OLG Schleswig-Holstein (Az.: 6 U 56/18) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Käufer eines hochwertigen Tieres wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Der Käufer war wegen behaupteter Mängel vom Kaufvertrag zurückgetreten und wurde daraufhin vom Verkäufer auf Zahlung verklagt. Da der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit zur gesetzlich an sich vorgesehenen Nacherfüllung gegeben hatte, wurde er in erster Instanz zur Zahlung verurteilt.
Seine Berufung war im Ergebnis erfolglos. Allerdings ging das OLG Schleswig davon aus, dass der Käufer keine Nacherfüllung verlangen konnte bzw. musste: Eine Ersatzlieferung sei in den Auktionsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden (bei einer Auktion ist das möglich) und der Verkäufer habe auch kein gleichwertiges Ersatztier liefern können.
Im Falle eines Mangels hätte der Käufer also tatsächlich ausnahmsweise sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können. Allerdings blieb der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Er konnte keinen Mangel des Tieres nachweisen, der ein Rücktrittsrecht ausgelöst hätte. Bei Übergabe des Tieres war lediglich eine kleine Fehlbildung vorhanden, aber zum Zeitpunkt der Auktion bereits bekannt. Damit konnte der Käufer sich darauf nicht berufen und alle Folgerisiken dieser Fehlbildung gehörten zur vereinbarten Beschaffenheit des Tieres.
Schließlich versuchte der Käufer sich noch unter Bezugnahme auf einen Herzbefund des Tieres der Zahlungspflicht zu entziehen. Auch hiermit scheiterte er, da ihm ein zu untersuchendes Herzgeräusch zum Zeitpunkt der Auktion bekannt war. Auch insoweit ging das Gericht davon aus, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Auktion kein Mangel vorlag. Zum Zeitpunkt der Übergabe sei das Herzgeräusch noch nicht als Sachmangel einzustufen gewesen; eine spätere Entwicklung habe man nicht vorhersehen können und die bloße Möglichkeit einer negativen Entwicklung in der Zukunft sei bei einem Tier noch nicht als Sachmangel anzusehen.
Daher blieb der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, auch wenn das Tier zwischenzeitlich, unter Umständen aufgrund des Herzehlers, gestorben war.