Der VGH Baden-Württemberg (Az.: 8 S 2711/19) hatte sich mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer privaten Kleintierhaltung zu befassen. Ein Grundstückseigentümer versuchte, die zuständige Baubehörde gerichtlich zum Vorgehen gegen die Tierhaltung seines Nachbarn zu zwingen.
Dieser Nachbar hielt Hasen, Frettchen, Geflügel, Hunde und Katzen sowie einige Papageien und Rennmäuse. Die Grundstücke lagen in einem reinen Wohngebiet. Nachdem die Kläger in erster Instanz erfolgreich waren, gingen die Tierhalter, die als sogenannte „Beigeladene“ an dem Verfahren beteiligt wurden, erfolgreich gegen die Entscheidung vor.
Der VGH hielt zunächst fest, dass die Tierhaltung nicht in ihrer Gesamtheit, sondern getrennt bezüglich der im Haus und im Freien gehaltenen Tiere zu betrachten und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu prüfen sei. Die Tierhaltung im Freien (Geflügel, Hasen, Frettchen) sei nach § 14 der Baunutzungsverordnung zu beurteilen. Insoweit handle es sich bei den Gehegen um „Nebenanlagen“, die von ihrem Umfang her noch als typische freizeitbezogene Nebennutzung eines Wohngebäudes einzustufen und daher zulässig seien. Die Tierhaltung sei dem Wohnzweck untergeordnet. 13 Hühner und sieben Enten seien von einem Nachbarn noch hinzunehmen. Ebenso sei die Hasen- und Frettchenhaltung in Gehegen auf der Terrasse einzustufen.
Die weitere Tierhaltung im Haus (vier Wohnungskatzen, sechs Papageien, zwei Hunde) sei von einer Baugenehmigung zur Wohnnutzung ohnehin bereits gedeckt. Gleiches gelte für die sechs Rennmäuse.
Die Tierhaltung blieb daher im Ganzen genehmigt und musste nicht aufgegeben werden.
Dietrich Rössel, Königstein